Brandmeldeanlagen (DIN 14675) / Brandwarnanlagen (VDE V 0826-2)
Unsere Brandmeldeanlagen und Brandwarnanlagen erkennen zuverlässig von Bränden und Rauch und schützen so Ihr Objekt vor Feuern. Als DIN 14675-zertifizierter Fachbetrieb für die Planung, Installation und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen finden wir für jedes Objekt das richtige System und ein passendes Konzept um Brände bereits in der Entstehung zu erkennen. Dank unserer langjährigen Erfahrung im Kontakt mit Feuerwehren und Sachverständigen gelingt es uns, effiziente und kostensparende Lösungen zur Erfüllung von Bauauflagen zu entwickeln. Beziehen Sie uns am besten schon in der Planungsphase mit ein!
Neben der Beratung und Planung bieten wir Ihnen die fachgerechte und Norm-konforme Montage von Brandmeldeanlagen (DIN 14675), Brandwarnanlagen (DIN VDE V 0826-2) und Rauchwarnmeldern (DIN 14676) und kümmern uns im Service und durch unsere Instandhaltung darum, dass auf Ihre Anlage jederzeit Verlass ist.
Feuer und Brände sind existenzielle Gefahren für Leib und Leben. Unerkannte Feuer und giftiger Rauch stellen im Schlaf oder bei zu später Evakuierung tödliche Bedrohungen dar. Brände in Betrieben und Hotels bedrohen darüber hinaus nicht nur die Gesundheit von Mitarbeitern und Gästen, sie können auch in wenigen Stunden die wirtschaftliche Existenz vernichten. Lassen Sie sich jetzt von uns beraten und erfahren Sie, wie wir für den Schutz Ihres Objektes, Ihrer Mitarbeiter und Gäste tun können.
BMA - Brandmeldeanlagen (DIN 14675)
Brandmeldeanlagen werden bauordnungsrechtlich in der Regel bei Sonderbauten gefordert, oder bei Gebäuden generell als Kompensationsmaßnahme für Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Brandschutz.
BWA - Brandwarnanlagen (DIN VDE V 0826-2)
Zusätzlich ist es möglich, eine hilfeleistende Stelle wie eine Notruf-Service-Leitstelle (NSL) über eine erkannte Brandgefahr zu informieren, welche dann gemäß vorab festgelegtem Maßnahmenplan weitere Rettungsmaßnahmen veranlassen kann.
Die Brandwarnanlage kommt in Gebäuden zum Einsatz, die nicht über eine Brandmeldeanlage verfügen müssen, in denen aber dennoch Menschen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit untergebracht sind. Gemäß der DIN VDE V 0826-2 liegt der Anwendungsschwerpunkt für Brandwarnanlagen bei Kindertagesstätten, Heimen, Beherbergungsstätten mit bis zu 60 Betten und Bauten mit Sonderregelungen, die keine Aussagen zur Branderkennung enthalten. Hier können Brandwarnanlagen nur dann zur Anwendung kommen, wenn bauordnungsrechtlich keine Aufschaltung zur Feuerwehr gefordert ist.
Brandwarnanlagen können sowohl als verdrahtete als auch als funkbasierte Lösung realisiert werden. An die Übertragungswege der vernetzbaren Komponenten gelten dabei die Anforderungen nach DIN EN 54-2 bei verkabelten und nach DIN EN 54-25 bei funkbasierten Lösungen. Diese müssen zwingend störungsfrei gehalten werden.
RWM - Rauchwarnmelder (DIN 14676)
Rauchwarnmelder werden in den Landesbauordnungen verlangt. In der Regel müssen sie in Wohnbereichen installiert werden, in denen Menschen bestimmungsgemäß schlafen (z. B. Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer) sowie in den zugehörigen Rettungswegen.
SITRONIC-Sievers
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Alarm-, Brandmelde- und Videotechnik
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Unsere Referenzen
Namhafte regionale und überregional tätige Unternehmen vertrauen auf unsere Sicherheitskonzepte und unseren Service. Entdecken Sie unseren Referenz-Kunden und -Projekte als Beispiele für erfolgreich umgesetzte Lösungen.
Planung und Beratung
Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und Brandwarnanlagen nach DIN VDE 0826-2 müssen zur Wahrung der Normkonformität von Fachunternehmen geplant werden. Dank unserer langjährigen Erfahrung mit Brandmeldeanlagen finden wir effiziente und kostengünstige Lösung zur Umsetzung der Brandschutz-Vorgaben, die problemlos einer Sachverständigenabnahme standhalten. Beziehen Sie uns bereits früh in Ihr Bauvorhaben mit ein und wir finden das optimale Brandmeldekonzept.
Montage und Installation
Bei der Installation Ihrer Brandmeldeanlage und Ihrer Brandwarnanlage können Sie sich voll auf unsere Monteure verlassen. Wir sind es gewohnt im laufenden Betrieb und in bezogenen Büros zu arbeiten und legen großen Wert auf saubere Arbeit. Selbstverständlich stimmen wir uns mit Ihrem Elektriker und anderen Gewerken ab, um einen möglichst reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Am Ende jeder Montage erklärt Ihnen unser Monteur selbstverständlich in Ruhe die Anlage und zeigt Ihnen die Bedienung. Mit Abschluss des Projektes erhalten Sie auch eine schriftliche Dokumentation des installierten Systems.
Inbetriebnahme und Sachverständigen-Abnahme
Wartung und Instandhaltung
Um sicherzustellen, dass Brandmeldeanlagen und Brandwarnanlagen im Ernstfall auch wirklich umgehend alarmieren, sehen die Normen DIN 14675 und DIN VDE V 0826-2 regelmäßige Wartungen vor. Als DIN 14675-zertifizierter Fachbetrieb für Brandmeldeanlagen halten wir Ihre Brandmeldeanlage gut dokumentiert in Schuss und stellen sicher, dass Ihre Brandschutzauflagen an die Branderkennung auch dauerhaft eingehalten werden.
Rauchmeldertausch
Lassen Sie sich jetzt zum Thema Rauchmeldertausch von uns beraten!
Begehung nach VDE 0833-1, 5.2
Die durchgeführten Begehungen und dabei ggf. festgestellte Mängel müssen im Betriebsbuch eingetragen werden, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass die festgestellten Mängel durch die Fachfirma beseitigt werden.
Bei der Begehung sind folgende Kriterien zu überprüfen:
- Einhaltung der im Sicherungskonzept festgelegten Überwachungsaufgaben
- Änderungen der Raumnutzung, Raumgestaltung und Umgebungsbedingungen
- Aktualität der Feuerwehrlaufkarten und andere Hilfsmittel für die Einsatzkräfte (z.B. FW- Leitern)
- Äußerer Zustand aller Anlagenteile
- SAA: Hörprobe auf mögliche Verzerrungen (z.B. Hintergrundmusik)
- Vollständigkeit und Richtigkeit des Betriebsbuches
Bei Fragen zur Begehung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
BMA-Instandhaltung
Die Inspektion muss i.d.R. vierteljährlich durch eine Fachfirma durchgeführt werden. Bei der Inspektion sind folgende Anlagenteile und Funktionalitäten zu überprüfen:
- Äußere Verbindungen durch Auslösen eines Melders pro Loop/Ring (bzw. pro Meldergruppe bei konventioneller Technik) bzw. pro Stichleitung
- Weiterleitung von Alarm- und Störungsmeldungen
- alle Signalgeber, gemäß Kommentar DKE AK 713.1.1 nur 1 x pro Jahr
- alle Anzeige- und Betätigungseinrichtungen
- alle Schalteinrichtungen
- alle Energieversorgungen (Netzteile und Akkus)
zusätzlich jährlich (ggf. auf mehrere Inspektionen verteilt):
- BMA/EMA: Auslösung aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder inkl. Überprüfung der korrekten Anzeige und Zuordnung der Melder
- SAA: Prüfung der Lautsprecher auf Funktion und verzerrungsfreie Wiedergabe (Hörtest)
- Funktion der Verbindungswege bei Linien/Gruppen mit ausschließlich nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern (z. B. Alarmspinnen)
- Ansteuerung von Steuereinrichtungen (Brandfallsteuerung, z. B. Aufzüge, Lüftung, Schlüsseldepot, Löschanlage)
Die Wartung muss jährlich ebenfalls durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden, Bei der Wartung sind folgende Tätigkeiten durchzuführen:
- Pflege von Anlagenteilen, z.B. Reinigung von Ansaugrauchmeldern, Bewegungsmeldern, etc.
- Austausch von Anlagenteilen, z. B. Akkus, Batterien, Rauchmeldern
- ggf. Justieren oder Abgleichen von Bauteilen und Geräten, z.B. Riegelschaltkontakte oder Aufdruckbolzen, Rauchmelder.
Bei Fragen zu Inspektion, Wartung und Instandhaltung zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.
Betreiberpflichten
- Der Betreiber ist zur Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen verpflichtet, wenn er zugleich Bauherr ist. In der Praxis wird die Pflicht zur Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der technischen Baubestimmungen jedoch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen dem Planer, Errichter bzw. Betreiber der betreffenden Anlage übertragen.
- Unmittelbare Anforderungen an den Betreiber stellt das öffentliche Baurecht an die Instandhaltung bestimmter GMA. Zusätzliche Vorgaben machen insbesondere die bautechnischen Prüfverordnungen der Länder unter anderem im Hinblick auf CO-Warnanlagen, Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, soweit diese in bestimmten Sonderbauten eingesetzt werden.
- Nach der MPrüfVO muss der Betreiber einen für das Gewerk zugelassenen und bestellten Prüfsachverständigen beauftragen, der eine sogenannte Wirk-Prinzip-Prüfung durchführt. Im Rahmen dieser Prüfung müssen die in der Prüfverordnung relevanten technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit sowie auf das bestimmungsgemäße Zusammenwirken untereinander geprüft werden.
- Die Prüfung muss vom Betreiber jedenfalls vor der ersten Nutzung des Gebäudes sowie wiederkehrend innerhalb einer Frist von jeweils drei Jahren veranlasst werden. Auch nach jeder technischen Änderung eines Gebäudes sowie nach jeder wesentlichen Änderung der technischen Anlage muss die Prüfung wiederholt werden.
- Die Prüfberichte müssen nach der Prüfung mindestens fünf Jahre vom Betreiber aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen ausgehändigt werden. Im Rahmen der Prüfung festgestellte Mängel müssen innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist behoben werden. Soweit der Prüfbericht vor der erstmaligen Nutzung erstellt wurde, muss der Bericht immer der Bauaufsichtsbehörde übersendet werden.
- Wenn der Betreiber selbst Arbeitgeber ist, muss er die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) beachten, die unter anderem durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert werden. Arbeitgeber ist der Betreiber dann, wenn er Arbeitnehmer oder vergleichbare Personen (Auszubildende, Beamte etc.) beschäftigt.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Im Zuge dessen muss der Arbeitgeber unter anderem ausreichende Maßnahmen treffen, die im Gefahrenfall eine sichere und geordnete Evakuierung der Beschäftigten ermöglichen.
- Vom Betreiber ist zu beachten, dass – sofern in der Anlage Ionisationsrauchmelder verbaut sind – ein Umgang mit diesen nur Unternehmen erlaubt ist, die über eine Umgangsgenehmigung gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) verfügen. Weitere Pflichten, insbesondere zur Entsorgung der Melder, können sich aus der StrlSchV ergeben.
- Zusätzlich können sich weitere Pflichten für den Betreiber beispielsweise aus Versicherungsauflagen oder sogenannten Technischen Aufschaltbedingungen (TAB) ergeben.
- Der Betreiber kann das Risiko einer außervertraglichen Haftung minimieren, indem er ein geeignetes Unternehmen mit der Instandhaltung nach Maßgabe der gesetzlichen und technischen Regeln beauftragt und dieses die Verkehrssicherungspflichten übernimmt. In diesem Fall wandeln sich die Pflichten des Betreibers in Auswahl- und Überwachungspflichten (§ 831 BGB).
- Der Betreiber kann von diesen technischen Regeln abweichen, soweit er gleichwertige Maßnahmen ergreift.
Wirk-Prinzip-Prüfung durch Sachverständige
jeweils drei Jahren veranlasst werden. Auch nach jeder technischen Änderung eines Gebäudes sowie nach jeder wesentlichen Änderung der technischen Anlage muss die Prüfung wiederholt werden. Die Prüfberichte müssen nach der Prüfung mindestens fünf Jahre vom Betreiber aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen ausgehändigt werden. Im Rahmen der Prüfung festgestellte Mängel müssen innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist behoben werden. Soweit der Prüfbericht vor der erstmaligen Nutzung erstellt wurde, muss der Bericht immer der Bauaufsichtsbehörde übersendet werden.
Da es sich bei der MPrüfVO um eine Rechtsverordnung auf Grundlage der MBO handelt, finden die §§ 79, 80 MBO ebenso bei einer Verletzung der Vorschriften der MPrüfVO Anwendung. Das Unterlassen der Wirk-Prinzip-Prüfung dürfte jedoch in der Regel keine Beseitigungsanordnung rechtfertigen, da rechtmäßige Zustände durch die Nachholung der Prüfung und Beseitigung eventuell erkannter Mängel hergestellt werden können.
Zwar enthält die MPrüfVO selbst keine Ordnungswidrigkeitentatbestände. Allerdings sehen die Prüfverordnungen der Länder im Falle der verspäteten Durchführung der Wirk-Prinzip-Prüfung oder ihres gänzlichen Unterlassens eine Ordnungswidrigkeit vor, sodass dem Betreiber – auch wenn er nicht selbst Bauherr ist – bei einer Verletzung der Prüfpflichten ein Bußgeld droht.
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